Neben der Sorge um die Gesundheit der Mitarbeiter, die neben die Bemühungen um Aufrechterhaltung des Unternehmensbetriebs tritt, stellt sich vielen die Frage, welche Maßnahmen im Kampf gegen das Corona-Virus überhaupt möglich sind. Neben vielen arbeitsrechtlichen Vorgaben müssen insbesondere auch die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) befolgt werden.
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Auch wenn § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. c BDSG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten, wie auch Gesundheitsdaten, durch das Unternehmen zur Gewährleistung der Gesundheit der Mitarbeiter wie auch der Funktionsfähigkeit des Unternehmen selbst verarbeiten kann, so ist die Befragung der Mitarbeiter zum Symptomen, Aufenthaltsorten und sozialen Kontakten der (pauschalen) Überwachung der Mitarbeiter, selbst mit deren Wissen, vorzuziehen.
Alle weiteren Informationen dessen, was Sie tun und lieber lassen sollten, finden Sie hier sehr gut zusammengefasst: https://www.activemind.de/magazin/datenschutz-corona/